Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach DIN ISO 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzuziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach 17024 zertifiziert ist.
In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Zertifizierung nach DIN ISO 17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit der öffentlichen Bestellung in nichts nachstehe. Der Antrag, einen Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde zurückgewiesen.
In seiner Argumentation folgerte das Gericht, dass eine fehlende öffentliche Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass ferner jedes Gericht frei in der Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2 ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung sei nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt.
Für Sie als nach DIN ISO 17024 zertifizierter Sachverständiger bedeutet dieses Urteil, dass Sie bezüglich der Anerkennung Ihrer Qualifikation einem öffentlich bestellten Sachverständigen in jeder Hinsicht gleichzusetzen sind.
(Quelle BDSF)